AGB's
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Einkaufsbedingungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende Absprachen sind nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung, sondern ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
2. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden ebenfalls erst mit unserer ausdrücklichen Auftragsbestätigung wirksam.Zeichnungen und Entwürfe dienen der Veranschaulichung und sind nur annähernd maßgebend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit der Materialien, der Maße und der Formen sind möglich.
Angebote, Planungszeichnungen, Entwürfe und Montageunterlagen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, mit allen Rechten Eigentum der MARUS Messebau GmbH. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist es dem Kunden nicht erlaubt, eine Vervielfältigung und Verbreitung, Weitergabe an Dritte, ebenso wie Änderungen an der Sache durchzuführen. Darüber hinaus sind sämtliche Unterlagen bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich der MARUS Messebau GmbH zurückzugeben.
Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich ausgeführt werden oder durch fehlerhafter Unterlagen des Kunden erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Vertragsschluss
Der Kunde erklärt mit der Bestellung der Leistungen der MARUS Messebau GmbH verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Kunden Zustande. Erfolgte keine Auftragsbestätigung des Kunden, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald die Anzahlung des Kunden der MARUS Messebau GmbH zukommt.
4. Preise
Maßgebend sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der geltenden Umsatzsteuer. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ab Werk Hagen. Die Kosten für den Transport gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Messedienstleistungen gelten die im Angebot angegebenen Transportkosten zu den Messeorten.
Sollte zusätzliches Kundenmaterial (Prospekte, Küchenutensilien, Bildschirme, Exponate etc.) auf ausdrücklichen Kundenwunsch zum Messestandort mitgenommen werden, so werden diese Kosten dem Kunden nach Umfang und Gewicht zusätzlich in Rechnung gestellt.
Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, die messeseitigen Anschlusskosten und Abhängepunkte sowie Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Speditionen, Entsorgungsunternehmen, Zollbehörden etc. erhoben werden.
Sollten Zuschläge bei den Messegesellschaften anfallen, welche der Kunde durch eine zu späte Auftragserteilung verschuldet hat, trägt der Kunde die alleinigen Kosten. Nachbuchungen bei der Stromversorgung, Abhängungen, Wasserbestellung, Stapler, Steiger etc. vor Ort bei der Messegesellschaft gehen zu Lasten des Kunden.
5. Zahlungsbedingungen
Bei Auftragsbestätigung erfolgt eine Anzahlung von 50% der im Angebot aufgeführten Summe zzgl. der gültigen Umsatzsteuer. Die Endabrechnung erfolgt nach dem Messeeinsatz, zzgl. der eventuell noch angefallenen Zusatzkosten. Rechnungsbeträge der MARUS Messebau GmbH sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Alle Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem wir über sie verfügen können. Werden die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten, so hat dieser dem Verkäufer den Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zu ersetzen. Sämtliche Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften etc. werden gemäß §367 Abs. 1 BGB verrechnet. Unter Abbedingung der §§366, 367 BGB im übrigen und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legen wir fest, auf welche Forderungen wir die Leistungen des Käufers anrechnen. Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, nicht termingemäßer Einlösung von Wechseln oder Schecks, Einleitung von Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch gestundeter Forderungen (etwa durch Wechselannahme) ein: Rabatte, Nachlässe, Sonderkonditionen etc. entfallen dann für alle noch nicht bezahlten Rechnungen.
Für das Ausstellen einer neuen Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 pro Rechnung zzgl. MwSt. erhoben. Die Gebühr ist auf der neuen Rechnung bereits enthalten.
6. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder –fristen sind unverbindliche Plantermine. Die Liefer- und Leistungszeit kann verschoben werden, wenn der Kunde Änderungen der Sache veranlasst.Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig seinen Pflichten, wie der rechtzeitigen Übergabe von Informationen und Materialien, nachzukommen. Entstehen durch die Verletzung der Pflichten Mehrkosten für die MARUS Messebau GmbH, so hat der Kunde diese Mehrkosten zu tragen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Aussperrung oder durch Ereignissen, die der MARUS Messebau GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, nachträgliche eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Lieferanten der MARUS Messebau GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten) hat die MARUS Messebau GmbH nicht zu vertreten. Die MARUS Messebau GmbH ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben.
Wird die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall hat die MARUS Messebau GmbH Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Hierzu zählen auch die Leistungen Dritter, die die MARUS Messebau GmbH zur Durchführung des Vertrags beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
7. Fracht und Verpackung / Gefahrübergang
Das Standbaumaterial reist stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vom Kunden beauftragte und von der MARUS Messebau GmbH für erforderlich gehaltene Verpackung wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Kunden. Material des Kunden, welches bei der Montage oder Herstellung eingesetzt werden sollen, muss zum vereinbarten Termin angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Materialien erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, unfrei ab Werk oder Einsatzort auf Gefahr des Kunden.
8. Abnahme / Übergabe
Eine Standübergabe erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unverzüglich nach Fertigstellung. In besonderen Fällen ist auch ein kurzfristiger Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungstermin nicht unangemessen. Falls noch ausstehende Teilleistungen oder Mängel bestehen, werden diese schnellstmöglich nachgeholt bzw. ausgebessert. Wenn die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen die Teilleistungen oder Mängel nicht zur Ablehnung der Standabnahme. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende Standübergabe durch eine Nutzung in Anspruch genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Sollte der Kunde den Ausstellungsstand vor dem Eintreffen des Abbaupersonals unbewacht verlassen, so ist dies nur nach vorheriger Rücksprache (und schriftlicher Bestätigung) erlaubt. Bewegliches Mobiliar (z.B. Prospektständer, Sitzmöbel, Exponate etc.) müssen in jedem Fall in der Kabine eingeschlossen werden.
9. Haftung
Kundeneigenes Material, Exponate aller Art, Dekorations- oder Werbematerialien etc. wird stets auf Gefahr des Kunden verarbeitet, transportiert und gelagert. Jegliche Haftung (z.B. aufgrund von Diebstahl oder Beschädigung) durch die MARUS Messebau GmbH ist ausgeschlossen.
Der Kunde haftet für alle gemieteten Gegenstände einschließlich des Ausstellungstandes, insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Versicherung für den Transport sowie eine Standwache (oder Videoüberwachung) während der Messe und für den Auf- und Abbau zu buchen.
10. Versicherung
Die Miet-Ausstattung ist nicht versichert. Eine Versicherung der Miet-Ausstattung für die Laufzeit der Veranstaltung (einschließlich der Auf- und Abbauzeit) wird dringend empfohlen. Vom Kunden bei der MARUS Messebau GmbH eingelagerte Güter sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht versichert.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Sie bleibt darüber hinaus auch so lange unser Eigentum, bis unsere sämtlichen Saldoforderungen aus Kontokorrent gegen den Käufer erfüllt worden sind. Unsere Eigentum an der Ware bleibt auch während ihrer Verarbeitung oder Umbildung bestehen. Es setzt sich nach Fertigstellung des Endproduktes an diesem insoweit fort, dass wir Miteigentümer des Endproduktes werden. Unser Miteigentum an dem Endprodukt anspricht dem Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert des Endproduktes. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Ware bedarf unsere vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Auch ohne eine solche Zustimmung erfolgt jede Verarbeitung oder Umbildung der Ware in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus irgendwelche Verbindlichkeiten erwachsen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das Endprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Veräußerung darf auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung erfolgen. Zu anderen Verfügungen über die Ware oder des Endprodukts, insbesondere zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund, insbesondere Versicherung und unerlaubter Handlung bzgl. der Ware oder dem Endprodukt, entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung aber im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner seiner an uns abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und die zur Geltungmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen und die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestalten. Auf unser Verlangen ist der Käufer darüber hinaus verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung seiner Forderungen an uns bekanntzugeben. Unabhängig davon sind wir berechtigt, die Drittschuldner von der Abtretung der Forderungen des Käufers an uns in Kenntnis zu setzen. Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware oder das Endprodukt hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich über die Pfändungen oder sonstigen Zugriffe Dritter auf die Ware oder das Endprodukt zu informieren. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden und uns dabei zu versichern, dass der gepfändete Gegenstand mit der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder ihrem Endprodukt identisch ist. Etwa anfallende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware oder des Endproduktes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware und das Endprodukt gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die aus der Versicherung der Ware oder das Endproduktes entstehenden Forderungen gegen den Versicherer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
12. Verschiedenes
Sofern für den Betrieb der gekauften oder gemieteten Gegenstände oder Geräte behördliche Genehmigungen notwendig sind, müssen diese vom Kunden beantragt werden. Alle beim Kauf oder Vermietungen anfallenden Daten können soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des BDSG zulässig bei uns oder bei Dritten gespeichert werden. Davon sind natürlich nur solche Angaben betroffen, die direkt aus unseren Geschäftsbeziehungen miteinander stammen.
Die MARUS Messebau GmbH ist berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, Bilder der gelieferten Sache zu erstellen und diese zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.
13. Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Die Firma MARUS Messebau GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist, wenn nichts anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, der Ort an dem die Lieferung oder Leistung zu erbringen ist. Der ausschließliche Gerichtstand für Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklage) und für sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Parteien ist der Hauptsitz des Verkäufers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentliche Rechts ist. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.